Stand Januar 2021
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Firma Wild GmbH in Eppingen
- Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Aufträge werden rechtsverbindlich, sobald wir sie schriftlich bestätigen oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausführen. Unerhebliche Änderungen, die die Brauchbarkeit der Ware nicht beeinflussen (z.B. Verpackung) bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung.
1.3 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Bei anspruchsgefährdender Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Käufer vorausbezahlt oder Sicherheit leistet.
- Lieferungen, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
2.1 Uns gesetzte Lieferfristen bedürfen der Schriftform und gelten nur als annähernd vereinbart.
2.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aus Gründen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Eine Schadensersatzpflicht der Wild GmbH wegen Verzugs oder Nichtleistung ist in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
2.4 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers und zwar auch dann, wenn der Transport durch uns oder von uns Beauftragte erfolgt. Das Abladen der Lieferfahrzeuge am Bestimmungsort obliegt dem Käufer. Dies gilt auch und insbesondere bei Nachtanlieferungen.
2.5 Bei Abnahmeverzug durch den Käufer sind wir berechtigt, nach Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. An den vereinbarten Kaufpreis sind wir nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden. Liegt der Tagespreis bei verspätetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt.
- Preise, Konditionen und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise, und zwar frei Deutschland zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Exportware gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise, und zwar grundsätzlich ab Werkpreise.
3.2 Unsere Angebote basieren auf einem individuell vereinbarten Mindestbestellwert. Bei Unterschreitungen des vereinbarten Mindestbestellwerts behalten wir uns vor, einen Lieferaufschlag je Anlieferung zu berechnen.
3.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung gehen in das Eigentum des Käufers über und werden von uns nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Mehrwegbehältnisse. Mehrwegbehältnisse werden mit Pfand berechnet.
3.4 Treten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere Materialpreisänderungen ein, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern. Die Kostenerhöhungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.5 Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Abzüge insbesondere Abzüge von Skonto, bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.6 Auf fällige oder gestundete Forderungen werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
3.7 Es kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Beanstandungen gegen Rechnungen müssen unverzüglich erhoben werden.
3.8 Bei Zusammenschlüssen oder Kooperationen, Übernahmen oder Wegfall von Geschäftsteilen, behalten wir uns vor, die Preise und Konditionen neu zu verhandeln. Gleiches hat auch die Gültigkeit in Bezug auf die Veränderung der Belieferungs- und Abrechnungsstruktur. Individuell vereinbarte Preise und Konditionen sowie sonstige Leistungen dürfen ohne Zustimmung und Einverständnis von Wild GmbH nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller bis dahin entstandenen und entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
4.2 Zum Weiterverkauf ist der Käufer berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung.
4.3 Forderungen aus Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung werden an uns in Höhe der offenen Rechnungsbeträge sicherungshalber abgetreten; wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an.
4.4 Der Verkäufer bleibt ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Ungeachtet unserer Befugnis, sie einzuziehen, verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
4.5 Unser Eigentum an verarbeiteter Vorbehaltsware erlischt nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, vielmehr entstehen die durch Umbildung geschaffenen neuen Waren für uns als Eigentümer. Der Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikats.
4.6 Wir verpflichten uns, die vorstehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
4.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; er hat dies auf Verlangen nachzuweisen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch bevorstehende, sind uns unverzüglich anzuzeigen.
- Mängelrüge
5.1 Maßgebend für unsere Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle unsere Produktspezifikationen, sofern sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Überlassung von Proben und Muster begründen keine Vereinbarung über die Beschaffenheit.
5.2 Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantiezusagen erteilen wir nur schriftlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die den Inhalt und die Reichweite der Garantie ausdrücklich regelt. Angaben auf der Verpackung (z.B. das aufgeprägte Mindesthaltbarkeitsdatum) begründen keine Garantie.
5.3 Die Ware ist sofort bei Empfang zu prüfen. Mängelrügen müssen schriftlich innerhalb 48 Stunden nach Eintreffen der Ware und in jedem Fall vor der Weitergabe an Dritte erfolgen.
5.4 Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Sie kann nur im Einverständnis mit uns zurückgesandt werden.
5.5 Bei begründeten und fristgemäß gerügten Mängeln sind wir lediglich verpflichtet, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung), die Ware auszutauschen (Ersatzlieferung) oder den Minderwert zu erstatten (Minderung).
5.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nachbesserung oder Ersatzleistung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Außerdem hat er uns die beanstandete Ware oder Proben hiervon in ausreichender Menge zur Qualitätskontrolle zur Verfügung zu stellen.
5.7 Sofern zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Verbraucher ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt, gilt hinsichtlich möglicher Regressansprüche des Käufers die gesetzliche Vermutung gemäß §§ 478 Abs. 3, 476 BGB nicht, dass der Mangel bereits vor Gefahrübergang auf den Käufer vorlag. Gleiches gilt, wenn der Mangel erst nach Ablauf der von uns angegebenen Mindesthaltbarkeitsdauer erkannt wird.
- Gesamthaftung
6.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
6.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in diesem Fall jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Gerichtsstand – Erfüllungsort
7.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Heilbronn. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
7.2 Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts oder anderer internationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
7.3 Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 4 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts.
Stand Januar 2021
Lieferanteninformation
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma GmbH in Eppingen
1.0 Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Lieferungen der Firma Wild GmbH in Eppingen, soweit nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten etwas anderes bestimmt.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos abnehmen oder bezahlen.
2.0 Vertragsabschluss
2.1 Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich. Mündlich oder schriftlich abgegebene Angebote sind für den Lieferanten mindestens 14 Werktage ab Abgabe bindend. Erteilte Bestellungen sind schriftlich innerhalb von 3 Werktagen vom Lieferanten anzunehmen. Stillschweigen des Lieferanten, mit dem wir in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen stehen, gilt als Annahme der Bestellung.
2.2 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind nur bindend, sofern wir diese durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.
2.3 Offensichtliche Fehler in der Bestellung, insbesondere Schreibfehler, berechtigen uns zur nachträglichen Änderung oder zum Vertragsrücktritt, ohne gegenüber dem Lieferanten schadensersatzpflichtig zu werden.
2.4 Sofern sich die Vermögenslage des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtert, dass eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung in Frage gestellt ist oder berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Lieferanten auftreten, sind wir ohne Vorankündigung berechtigt, schadlos vom Vertrag zurückzutreten.
3.0 Verpackung und Versand
3.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns in der Bestellung angegebene Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Bei Lebensmitteln müssen Versandart und Verpackung allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Versand erfolgt auch an einen anderen Ort als den Erfüllungsort auf Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn wir den Transport und/oder die Transportversicherung übernehmen. Wird die Ware ausnahmsweise auf unsere Gefahr und Kosten befördert, entscheiden wir über die Art des Transportmittels und wählen den Spediteur oder Frachtführer aus.
3.2 Der Lieferant hat bei Gütern mit begrenzter Lagerfähigkeit das Verfalldatum sowie bei Gütern mit besonderen Lagerungs- und/ oder Entsorgungsvorschriften diese Angaben deutlich sichtbar an dem Liefergut und der Verpackung sowie in allen Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen zu kennzeichnen. Zur Erleichterung der Mengenkontrolle ist auf jeder Umverpackung und Versandeinheit die Inhaltsmenge anzugeben.
3.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, den Bestimmungsort, die Bestellnummer sowie die Artikelnummer des jeweiligen Warenwirtschaftssystems deutlich aufweisen muss. Fehlen diese Angaben sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
3.4 Abgepackte Waren sind grundsätzlich auf einwandfreien 800 x 1200 mm Euro-Paletten anzuliefern. Sollten wir bei der Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten feststellen, sind wir berechtigt, diese dem Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert zu belasten. Anlieferungen auf Einweg- oder Spezialpaletten müssen wir zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer Umstellung auf Euro H1 Hygienepaletten.
3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, uns in allen Fällen zu informieren, in denen Ursprungszeugnisse erforderlich sind oder Exportbeschränkungen bestehen, sofern er hiervon Kenntnis haben muss oder sich zumutbar beschaffen kann. Diese Information hat auf den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen deutlich erkennbar zu erfolgen. Eventuell erforderliche Ursprungszeugnisse sind uns unaufgefordert getrennt von der Lieferung zuzustellen.
3.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.
3.7 Soweit möglich und zulässig werden wir die Entsorgung von Transportverpackungsmaterial unter dem Vorbehalt einer Weiterbelastung der uns hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Anderenfalls wird der Lieferant Transportverpackungen auf seine Kosten bei der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle unverzüglich abholen und ordnungsgemäß entsorgen.
4.0 Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt
4.1 Sämtliche Liefertermine und -mengen sind verbindlich. Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Liefertermine einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind nur dann maßgebend, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die ordnungsgemäße Anlieferung an der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Bei Leistungen gilt die im Auftrag enthaltene Regelung.
4.2 Zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden oder das Zahlungsziel bis zum Erhalt der vollständigen Lieferung entsprechend zu verlängern. Bei Mengenüberschreitungen steht uns das Recht zur Rücksendung für den über die vereinbarte Liefermenge hinausgehenden Teil gleichermaßen zu. Die uns durch eine nicht vereinbarte Teillieferung oder Mengenüberschreitung entstehenden Verwaltungskosten sowie etwaige Kosten einer Zwischenlagerung trägt der Lieferant. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
4.3 Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Liefertermine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründe der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Erklären wir uns schriftlich mit der Terminüberschreitung einverstanden, bestimmt sich der Verzugseintritt nach den neu vereinbarten Terminen. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur bei Einhaltung der Anzeigeverpflichtung.
4.4 Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer Schäden verpflichtet, die uns durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.5 Im Falle des Lieferverzuges hat der Lieferant ab dem 4. Arbeitstag vorbehaltlich einer vertraglich abweichenden Vereinbarung pro angefangenen Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,4% des Netto-Auftragswertes, maximal jedoch 10% des Netto-Gesamtauftragswertes, zu zahlen. Wir sind berechtigt, einen Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs.3 BGB noch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Annahme der Ware zu erklären und die Vertragsstrafe innerhalb von weiteren 7 Arbeitstagen geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten. Die Leistungspflicht des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
4.6 Werden die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir bei einem absoluten Fixgeschäft sofort und, falls ein solches nicht vorliegen sollte, nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.7 Kommen wir mit der Kontraktabnahme oder mit der Auftragserteilung in Rückstand, sind wir mittels schriftlicher Mahnung in Verzug zu setzen. Die zu setzende Nachfrist muss der Aufbrauchfrist der Restkontraktmenge unter Berücksichtigung unseres zu erwartenden Bedarfs entsprechen und für uns zumutbar sein. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferant zum Vertragsrücktritt berechtigt; weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.
4.8 In Fällen Höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung oder Leistung längstens um die Dauer der Gewalteinwirkung zu verschieben, sofern er uns binnen 24 Stunden nach Eintritt des Höheren-Gewalt-Ereignisses schriftlich unterrichtet hat. Andernfalls sind wir zur Geltendmachung unserer Verzugsrechte berechtigt. Befindet sich der Lieferant im Verzug, kann er sich nicht auf Höhere Gewalt berufen. Ist im Falle Höherer Gewalt die verspätete Leistung für uns nicht mehr von Interesse, so können wir während der Dauer der Gewalteinwirkung schadlos vom Vertrag zurücktreten.
5.0 Preise, Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen
5.1 Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind Höchstpreise, inkl. aller Nebenkosten, z.B. für Verpackung, Fracht und Zölle bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift frei Verwendungsstelle. Sie gelten verbindlich für die gesamte Vertragsdauer bzw. Vertragsmenge. Gesetzlich vorgeschriebene Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer, sind auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Daten gemäß Ziffer 3.3 von der Ware getrennt in zweifacher Ausfertigung an diejenige Gesellschaft zu senden, die in der Bestellung als Empfänger angegeben ist.
5.3 Bei Gewährung eines Skontos von 3 % erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen. Ansonsten gilt für Lebensmittellieferungen eine Zahlungsfrist von 45 Kalendertagen bzw. bei Materiallieferungen und sonstigen Leistungen eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen als vereinbart. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Tag des Rechnungseinganges und nur wenn die Rechnung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorgaben entspricht. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und gelten nicht als Anerkennung einer mangelfreien Lieferung oder Leistung.
5.4 Die Zahlungsfrist beginnt einen Tag nach Eingang einer ordnungsgemäßen, den Anforderungen des § 14 UStG genügenden Rechnung, sofern die Ware nicht mit Mängeln behaftet ist. Trifft die Ware später als die Rechnung am Empfangsort ein, so ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Eingang der mangelfreien Ware maßgebend. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Beginn der Zahlungsfrist. Zahlungen sind fristgerecht geleistet, wenn sie bis zum Ende der Kalenderwoche, in der sie gemäß der in Ziffer 5.3 festgelegten Fristen fällig werden, bei uns abgegangen sind.
5.5 Bei Zahlung durch uns über ein Verrechnungskontor und Abschluss eines Delkrederevertrages zwischen Lieferant und Verrechnungskontor gilt, dass Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten in Form des einfachen Eigentumsvorbehalts und seine Erweiterungen von uns akzeptiert werden, sofern der Lieferant diese Rechte, außer im Falle der Insolvenz, stets gegen uns richtet und von dem Eigentumsvorbehalt und seinen Erweiterungen erst Gebrauch macht, wenn eine Zwangsvollstreckung der einzelnen Forderungen gegen uns erfolglos war.
6.0 Garantien
6.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Güter und alle von ihm erbrachten Leistungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, allen jeweils dazu ergangenen Verordnungen sowie den bei Anlieferung bzw. Abnahme geltenden technischen Vorschriften, Normen und anerkannten Standards entsprechen sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind und alle notwendigen Zulassungen und Prüfzeichen, insbesondere CE-Zeichen, TÜV-Zulassungen sowie lebensmittelrechtliche Zulassungen besitzen. Falls in Bestellungen Bezug auf Ausführungen nach Norm- und/oder DIN-Vorschriften genommen wird, gilt hier jeweils die neueste Version, sofern keine spezielle vorgeschrieben ist.
6.2 Ferner garantiert der Lieferant, ein Qualitätssicherungssystem anzuwenden, das die Forderungen der neuesten Fassung der Normen DIN ISO 9001 bis DIN ISO 9004 (Modelle zur Darlegung der Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement) erfüllt.
7.0 Sachmängelhaftungen
7.1 Die Haftung des Lieferanten für Sachmängel besteht 36 Monate, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Die Verjährung von rechtzeitig gerügten Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir selbst etwaige Regressansprüche anderer Unternehmer oder Verbraucher wegen dieser Mängel erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Anlieferung der Ware.
7.2 Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Beginn der Verjährungsfrist. Im Fall der Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist erneut, im Falle der Mängelbeseitigung jedoch lediglich hinsichtlich des nachgebesserten Teiles.
7.3 Wir führen eine Wareneingangskontrolle durch, die sich auf das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Maß beschränkt. In der Regel ist dies lediglich eine Kontrolle der Menge, Identität und äußeren Beschaffenheit (Transportschäden) auf offensichtliche Mängel durch Stichproben. Bei Tankzuglieferungen sind wir berechtigt, zusätzliche Kontrollverwiegungen auf Kosten des Lieferanten anzuordnen.
7.4 Offensichtliche Mängel werden wir unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Abnahme der Lieferung oder Leistung rügen. Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden (versteckte Mängel), beginnt die Rügefrist mit Erkennen des Mangels. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Lieferanten bekannt ist, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
7.5 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen uns zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Wir sind berechtigt, Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten ohne eine amtlich bestellte Person selbst durchführen.
7.6 Die vom Lieferanten gelieferten Güter oder erbrachten Leistungen haben unseren Bestellvorgaben zu entsprechen. Abweichungen jeder Art bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird gemäß Muster gekauft, so gelten die sich daraus ergebenden Werte, mindestens jedoch die Bestellvorgaben.
7.7 Toleranzgrenzen für angegebene Maße, Gewichte, und Ausschussquoten werden bei der jeweiligen Bestellung, soweit erforderlich, gesondert aufgegeben und sind absolut einzuhalten. Auch wenn übersteigende Toleranzgrenzen nur bei einem Teil der Lieferung festgestellt werden, liegt insgesamt eine Falschlieferung und damit ein Sachmangel vor.
7.8 Mehrlieferungen von mehr als 5 % berechtigen uns nach unserer Wahl zum Rücktritt hinsichtlich der überlieferten Menge oder zu einer der Kostendegression entsprechenden Preisminderung.
7.9 Sofern auch nur bei einem Teil der Auflage keine farb- und passgenaue Druckwiedergabe vorliegt, sind wir berechtigt, die Gesamtlieferung als mangelhaft zurückzuweisen. Insbesondere haftet der Lieferant für die einwandfreie Lesbarkeit des EAN-Codes mit handelsüblichen Kassen-Lesegeräten.
7.10 Bei der Lieferung von Lebensmitteln ist der Lieferant verpflichtet, von jeder gelieferten Charge unmittelbar vor dem jeweiligen Transport Rückstellmuster zu entnehmen und diese bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu konservieren. Wir sind berechtigt, jederzeit Proben für Nachuntersuchungen anzufordern.
7.11 Artikel, die der Verpflichtung unterliegen, mit Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum ausgezeichnet zu sein, wird der Lieferant so zeitig ausliefern, dass uns eine angemessene Restlaufzeit verbleibt.
7.12 Fehlt an dem Liefergegenstand sowie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ein deutlicher Hinweis auf besondere Lagerbedingungen, so führt eine unsachgemäße Lagerung nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit zum Verlust der Sachmängelansprüche hinsichtlich des Lagerschadens.
7.13 Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Sachmängelhaftung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In einem dringenden Fall, der insbesondere dann vorliegt, wenn ein weiterer Zeitverzug zu einem noch größeren Schaden führt, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Die hierdurch entstandenen Kosten sind uns unverzüglich unter Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
7.14 Entstehen uns im Zusammenhang mit mangelhaften Lieferungen oder Leistungen Schäden oder Kosten (z.B. Untersuchungskosten, Ein- und Ausbaukosten, Bearbeitungskosten, Stillstandskosten), so hat der Lieferant uns diese zu erstatten. Rücksendungen beanstandeter Liefergegenstände erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
7.15 Zu unserer Sicherung tritt der Lieferant die ihm gegen seine Vorlieferanten zustehenden Sachmängelansprüche bereits hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an, haben jedoch das Recht, frei zu entscheiden, ob wir den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten in Anspruch nehmen.
8.0 Produkthaftung
8.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer gesetzlicher Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Erzeugnisse des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als er durch seine Erzeugnisse bedingt ist.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
Lieferanteninformation
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung unter Einschluss der mit der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 6.2 verbundenen Risiken sowie einer Haftung für die Kosten einer angemessenen Fehlererforschung durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten in angemessener Höhe abgeschlossen zu haben und während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Das Bestehen der Versicherung sowie die Höhe der Deckungssumme ist uns auf Verlangen nachzuweisen; etwaige Veränderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
9.0 Geheimhaltung
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
9.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
9.3 Verfahrensbeschreibungen, Rezepturen, Zeichnungen, Muster, Modelle und sonstige Angaben, die dem Lieferanten für die Ausführung der Bestellung von uns überlassen werden, oder die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben entwickelten Verfahren, angefertigte Zeichnungen, Muster, Modelle usw. dürfen vom Lieferanten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke als zur Ausführung unserer Bestellung verwendet werden. Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind sie uns samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts unverzüglich herauszugeben.
9.4 Im Falle einer schuldhaften Verletzung vorstehender Geheimhaltungspflichten, verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten.
10.0 Eigentums- /Urheberrechte
10.1 Der Lieferant erkennt unser Eigentumsrecht an sämtlichen ihm von uns überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Filmen, Zeichnungen, Werkzeugen sowie ggf. zur Bearbeitung überlassenen Werkstücken etc. an. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.
10.2 Der Lieferant erkennt ungeachtet des Verwendungszwecks unser ausschließliches Urheberrecht an den ihm überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Filmen, Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen Druckzylinder, etc. an. Sollte der Lieferant aufgrund der für uns erfolgten eigenen Bearbeitung der ihm überlassenen Zeichnungen, Entwürfe, Modelle etc. ein eigenes Urheberrecht erwerben, so räumt er uns bereits jetzt ein zeitlich unbeschränktes, ausschließliches und kostenloses Nutzungsrecht an diesem Urheberrecht ein.
10.3 Alle Unterlagen gemäß 10.2 sind uns vom Lieferanten spätestens bei Vertragsbeendigung auf seine Gefahr nach Voravis frei Haus zuzustellen. Eine Vernichtung dieser Unterlagen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Verlust, unsachgemäßer Behandlung oder unerlaubter Vernichtung ist der Lieferant zur kostenlosen Wiederherstellung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
10.4 Neuentwicklungen, die der Verkäufer zusammen mit uns oder in unserem Auftrag betreibt, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung anderweitig genutzt werden; auch Veröffentlichungen über die Neuentwicklungen bedürfen unserer Zustimmung. Sofern wir nicht von unserem Recht Gebrauch machen, Neuentwicklungen selbst zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, bedarf der Lieferant vor einer etwaigen eigenen Anmeldung dieser Rechte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.5 Beigestellte Waren oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie sind als solches getrennt zu lagern und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so ist Lieferanteninformation der Lieferant verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. Der Lieferant verwahrt das Allein oder das Miteigentum für uns.
10.6 Lieferanten, die eine Lohnverarbeitung für uns vornehmen, haben von uns beigestelltes Material unverzüglich auf dessen Eignung und Mangelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang zu rügen. Für Zusatzkosten und/oder Ausschussware infolge von nicht oder zu spät gerügten Mängeln haften wir nicht.
11.0 Schutzrechtsverletzungen
11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte frei von Schutzrechten, Urheberrechten und sonstigen Rechten Dritter sind, die die Nutzung der Vertragsprodukte durch uns und unsere Abnehmer einschränken könnten. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Verletzungen von Schutz-, Urheber- und/oder sonstigen Rechten beeinträchtigt oder untersagt, ist der Lieferant dennoch verpflichtet, die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu kann der Lieferant nach eigener Wahl entweder die Vertragsgegenstände in der Weise ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutz-, Urheber- und sonstigen Rechte fallen oder der Lieferant kann das Recht erwirken, dass die Vertragsgegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können.
11.2 Im Falle der Geltendmachung von Schutz-, Urheber- oder sonstigen Rechte übernimmt der Lieferant die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der sich auf Schutz-, Urheber- oder sonstige Rechte beruft.
11.3 Wir verpflichten uns, den Lieferanten schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen uns Ansprüche wegen Verletzung von Schutz-, Urheber- und/oder sonstigen Rechten geltend gemacht werden.
11.4 Ziffern 11.1 bis 11.3 gelten nicht für die Verletzung ausländischer Schutzrechte, solange der Lieferant keine Kenntnis davon hat oder haben muss, dass die Ware in das betreffende Land geliefert wird. Insoweit haftet der Lieferant nur im gesetzlichen Umfang.
12.0 Unfallverhütung
Bei Arbeiten innerhalb unseres Betriebes oder Betriebsgeländes, auf unseren Fahrzeugen usw. übernimmt der damit beauftragte Lieferant die Haftung dafür, dass die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft und der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaften sowie die Arbeitszeitverordnung eingehalten und alle sonst in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
13.0 Allgemeine Bestimmungen
13.1 Zur Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt.
13.2 Rechte und/oder Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis können jederzeit an zur Wild-Gruppe gehörenden Unternehmen oder Dritte übertragen werden. Die völlige oder teilweise Weitergabe von Bestellungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Verpfändung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
13.3 Erfüllungsort für Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Kaufleuten ist der Sitz der Firma Wild GmbH in Eppingen.
13.4 Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten inklusive Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz der der Firma Wild GmbH in Eppingen. Wir behalten uns jedoch vor, den Lieferanten auch an jedem für ihn begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
13.5 Diese Einkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Auch Rechtsbeziehungen mit ausländischen Verkäufern werden ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts geregelt.
13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.